Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einkaufskontrakte
(Fassung Mai 2018/RWA)
Soweit im Kontrakt nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Bedingungen:
- Käufer und Verkäufer anerkennen die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und im Streitfalle die Zuständigkeit dieses Börsenschiedsgerichtes. Die mit diesem Kontrakt beurkundete Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien gilt für alle in Hinkunft zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge in allen Verkehrsgegenständen dieser Börse, doch kann die Wirksamkeit dieser Vereinbarung jederzeit für weiter abzuschließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsteilen und dem Geschäftsvermittler, sofern dieser ein zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien legitimierter Agent ist und die Vertragsteile von ihm unterfertigte Kontrakte widerspruchslos in Empfang genommen haben, welche die Bestimmungen enthalten, dass Streitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht dieser Börse zu entscheiden sind.
- Der umseitig vereinbarte Preis basiert auf den am Tage des Kaufabschlusses geltenden Schiffs-, LKW- und Bahnfrachttarifen, Devisenkursen, öffentlichen Gebühren, Zöllen, Steuern und Abgaben. Erhöhungen oder Neueinführungen von den vorstehend beispielhaft angeführten Zahlungen ab Kontraktabschluss bis zur vollständigen Erfüllung des Kontraktes ist der Käufer nicht verpflichtet zu bezahlen.
- Bei Schiffsverladung hat der Verkäufer die Bedingungen der Schifffahrtsgesellschaften, der Schifffahrtsbehörden und vom Käufer abgeschlossenen Frachtverträge gegen sich gelten zu lassen.
- Unvorhergesehene amtliche Verfügungen und Lenkungsvorschriften können die gänzliche oder teilweise Außerkraftsetzung oder Abänderung der Bedingungen dieses Kontraktes nach sich ziehen.
- Bei jeder Musterziehung ist gemäß Börseusancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorzugehen.
- Falls die Ware nicht den Kontraktbedingungen entspricht, ist sie mit dem durch Expertise bzw. mit dem vom Schiedsgericht der zuständigen Börse festgesetzten Minderwert zu übernehmen, es sei denn, es wird auf Stoßung entschieden.
- RWA behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Vertragspartner mit seinen Lieferungen in Verzug gerät, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sofern daraus Termin- oder Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung zu erwarten sind.
- Datenverarbeitung:
Der Verkäufer verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Verkäufers wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Änderungen dieses Kontraktes bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gegenseite. Mündliche Vereinbarungen und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, Eigentumsvorbehalte, o. ä. des Verkäufers sind nicht Teil der Vereinbarung und werden daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Kontrakt unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des IPRG.