Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufskontrakte

 

(Fassung Mai 2018/RWA)

Soweit im Kontrakt nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Bedingungen:

  1. Käufer und Verkäufer anerkennen die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und im Streitfalle die Zuständigkeit dieses Börsenschiedsgerichtes. Die mit diesem Kontrakt beurkundete Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien gilt für alle in Hinkunft zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge in allen Verkehrsgegenständen dieser Börse, doch kann die Wirksamkeit dieser Vereinbarung jederzeit für weiter abzuschließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsteilen und dem Geschäftsvermittler, sofern dieser ein zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien legitimierter Agent ist und die Vertragsteile von ihm unterfertigte Kontrakte widerspruchslos in Empfang genommen haben, welche die Bestimmungen enthalten, dass Streitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht dieser Börse zu entscheiden sind.
  2. Der umseitig vereinbarte Preis basiert auf den am Tage des Kaufabschlusses geltenden Schiffs-, LKW- und Bahnfrachttarifen, Devisenkursen, öffentlichen Gebühren, Zöllen, Steuern und Abgaben. Jede Erhöhung oder Neueinführung ab Kontraktdatum bis zur vollständigen Erfüllung des Kontraktes geht zu Lasten des Käufers.
  3. Alle Transportrisken ab Verladestation gehen zu Käufers Lasten. Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Änderungen und Regelungen seitens der Behörde, sowie „force majeure“ (höhere Gewalt) entbinden von der Lieferverpflichtung ohne Schadenersatzleistung. Streik, Waggonmangel, Transportsperren bzw. Transportumleitungen, Unmöglichkeit der Be- und Entladung von Binnen- und Hochseeschiffen oder von Waggons bzw. LKW’s oder sonstige Transportbehinderungen jeder Art verlängern den Liefertermin um die Dauer des Hindernisses. Unvorhergesehene amtliche Verfügungen und Lenkungsvorschriften können die gänzliche oder teilweise Außerkraftsetzung oder Abänderung der Bedingungen dieses Kontraktes nach sich ziehen.
  4. Bei Schiffsverladung hat der Käufer die Bedingungen der Schifffahrtsgesellschaften, der Schifffahrtsbehörden und vom Verkäufer abgeschlossenen Frachtverträge gegen sich gelten zu lassen. Die Ware ist auf Basis Normalwasser verkauft. Alle durch Hoch- und Niedrigwasser, Eis oder sonstige Behinderung der Schifffahrt verursachten Mehrkosten, Schäden und Verzögerungen gehen zu Käufers Lasten.
  5. Jede Sendung ist sofort bei Eintreffen zu besichtigen und bei erkennbaren Mängeln unausgeladen bahn- oder Ikw-stehend bzw. schiffsliegend zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Verkäufer unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  6. Bei jeder Musterziehung ist gemäß Börseusancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorzugehen.
  7. Falls die Ware nicht den Kontraktbedingungen entspricht, ist sie mit dem durch Expertise bzw. mit dem vom Schiedsgericht der zuständigen Börse festgesetzten Minderwert zu übernehmen, es sei denn, es wird auf Stoßung entschieden.
  8. Die kaufgegenständliche Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen, Kosten und sonstigen Nebengebühren sowie allfälliger vom Verkäufer für den Käufer ausgelegten Beträge im Eigentum des Verkäufers. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Die Weiterveräußerung ist umgehend zu melden, der Erlös getrennt zu verwahren. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
  9. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt.
  10. RWA behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sofern daraus Termin- oder Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung zu erwarten sind.
  11. Datenschutz und Werbung

Der Käufer verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

 

Weiters erteilt der Käufer mit Vertragsabschluss seine Zustimmung, dass er auf Basis des Telekommunikationsgesetzes zu den Bereichen Haus & Garten, Technik, Agrar, Energie, Baustoffe, Informationen und Werbung per elektronischer Benachrichtigung sowie Telefon von uns erhält. Der Käufer kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen. Dadurch wird die rechtmäßige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht berührt. Dieser Widerruf hat nur den Verlust der damit verbundenen elektronischen und telefonischen Werbung/Benachrichtigung zur Folge.

Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.

Auf Verlangen des Käufers wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.

  1. Änderungen dieses Kontraktes bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gegenseite. Mündliche Vereinbarungen und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen o. ä. des Käufers sind nicht Teil der Vereinbarung und werden daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Kontrakt unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des IPRG.